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Informationen über PKV-Verordnungen

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Zur Behandlung von Krankheiten des Muskuloskelettalen-Systems kann Ihnen Ihr Arzt eine Heilmittelverordnung für physiktherapeutische Behandlungen verschreiben. 

Der Inhalt obliegt dem Arzt, die Durchführung und die Abrechnung unterliegt einem Behandlungsvertrag welcher zwischen Physiotherapeutischer Praxis und dem Patienten getroffen wird. Damit verbunden ist eine Honorarvereinbarung, die Bestandteil des Vertrages ist.

Für Heilmittelerbringer gibt es keine Gebührenordnung, sie orientieren sich an den Sätzen der GKV und werden über einen "Satz" berechnet. Dieser liegt in unserer Praxis etwa bei dem 1,4fachen.

Allgemein fließen in die Berechnung viele Leistungen der Praxis ein, darunter auch die Qualifikation der Mitarbeiter und die ständige Weiterbildung der Mitarbeiter. 

Die manualtherapeutische Qualifikation "OMT" die wir seit Jahren in unserer Praxis pflegen ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Behandlungsqualität und diese Qualität fließt in alle anderen Behandlungen mit ein.

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Die Regelbehandlungszeit pro Behandlunseinheit beträgt zwischen 20 - 25 Minuten.  
 

In diese Behandlungszeit fällt neben der Behandlung noch die Dokumentation des Therapeuten.

Wir behandeln in einem 20minütigem Rhythmus. Diese Zeit ist bei uns oft reine Behandlungszeit. Die Dokumentation findet in der Regel in dieser Zeit statt, zusätzlich übernimmt unsere Rezeption den kompletten administrativen Teil.

Ärzte verordnen bei privat Versicherten oft doppelte Behandlungseinheiten, die von den Krankenversicherungen nicht immer anstandslos übernommen werden. 

Sollten sie betroffen sein, dann sprechen Sie uns an.

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Weiterhin kommt es immer wieder vor, dass private Versicherungen bei NICHT beihilfefähigen Patienten lediglich den "beihilfefähigen Höchstsatz" erstatten. Auch dies ist gesetzwidrig sofern es NICHT vertraglich vereinbart wurde. Schauen Sie dazu bitte in das Kleingedruckte Ihres Vertrages. 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns, oder holen Sie sich professionelle Hilfe bei der Firma Buchner, unter www.privatpreise.de, die solche Fragen und Hilfestellung  gegen Gebühr mit großer Zuverlässigkeit in fast allen Fällen im Sinne des Patienten erfolgreich durchführt. 

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In aller Kürze sei dazu angemerkt, dass dieses Problem bereits seit Jahren existiert und immer wieder andere Formulierungen der PKV'en an die Versicherten gerichtet werden. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Sollte in Ihrem Versicherungsvertrag eine Erstattung für "Heilmittel zu 100%" stehen ist das Recht auf Ihrer Seite. 
Oft wird von den versicherungen auch suggeriert, dass die Praxis zu teuer sei, oder ein "Gespräch" mit dem Therapeuten solle helfen. 
Dazu sei lediglich gesagt, dass unsere Preise keinerlei Verhandlungen unterliegen, sie sind wohl durchdacht und  vor Beginn der Behandlung vertraglich vereinbart. 

Die führt dann auch zu folgender Rechtsauffassung, die der PKV eingängig sein sollte:

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"Es existieren für Physiotherapeuten keine vom Gesetzgeber verbindliche Gebührenverordnung für Heilmittel. Die Beihilfeverordnungen regeln lediglich den Anspruch zwischen den beihilfeberechtigten Beamten und ihrem öffentlichen Dienstherrn, die GOÄ ist ausschließlich für Ärzte verbindlich.
Damit gelten für die Preisvereinbarungen zwischen Therapeut und Privatpatient ausschließlich die §§ 611, 612 und 630 c Abs. 3 BGB."

 

(Quelle: Frau RA Katrin Volkmar: physiotherapie, Fachmagazin des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten - IFK e.V. 06/14 November 2014, 32. Jahrgang, Seite 24,25.)

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